Systeme für die Industrielle Kennzeichnung

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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeines

1. Für den Geschäftsverkehr zwischen der S.I.S. Swiss Ident Systems GmbH und dem Käufer gelten ausschliesslich die nachstehenden Bedingungen. Diese Bedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr mit der S.I.S., auch wenn darauf nicht besonders Bezug genommen wird (so bei mündlichen oder telefonischen Bestellungen).

Gegenteilige Erklärungen des Käufers (abweichende Kaufbedingungen) sind, auch wenn sie unwidersprochen bleiben, rechtsunwirksam. Änderungen und Nebenabreden (Sonderkonditionen) bedürfen schriftlicher Bestätigung durch die Geschäftsleitung der S.I.S.

Der Käufer unterwirft sich diesen Bedingungen, wenn nicht auf andere Weise, jedenfalls durch Annahme der Ware.

2. Alle Angebote sind freibleibend, d.h. die Lieferfirma behält sich vor, auf Grund des Angebotes den Auftrag hereinzunehmen oder abzulehnen.

3. Die Preise sind fest; der S.I.S. steht jedoch das Recht zu, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu verrechnen oder bei Ablehnung durch den Käufer vom Vertrag zurückzutreten . Preislisten der S.I.S. enthalten stets nicht kartellierte Preise. Verpackungskosten, Fracht und Porto werden gesondert verrechnet.

4. Alle Rechnungen sind in Schweizerfranken zahlbar, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird.

Zahlungsbedingungen

5. Die Rechnungsbeträge sind binnen 30 Tagen netto zahlbar.

6. Schecks gelten erst bei Einlösung als Zahlung.

7. Die Aufrechnung des Käufers mit von ihm geltend gemachten Gegenforderungen ist ausgeschlossen. Vom Käufer geltend gemachte Ansprüche aus Gewährleistung oder wegen behaupteter Mängel befreien ihn bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung nicht von der Zahlungspflicht. Zahlungen des Käufers werden vorab auf Zinsen, Spesen und Kosten jeglicher Art und sodann auf den am wenigsten gesicherten Teil der Forderung verrechnet. Eine gegenteilige Erklärung (bestimmte Widmung des Käufers) ist unwirksam. Die S.I.S. behält sich vor, abweichend von vorstehenden Zahlungsbedingungen, Ware nur gegen Sicherstellung, Vorauszahlung oder gegen Nachnahme zu liefern. Vorauszahlungen werden nicht verzinst.

Verzug des Käufers

8. Zahlungsverzug hat zur Folge, dass alle Zahlungserleichterungen und Rabatte (einschliesslich Grosshandelsrabatte) usw. auch hinsichtlich anderer offener Forderungen erlöschen und die sämtlichen Forderungen der S.I.S. sofort fällig werden. Ab Fälligkeit sind Verzugszinsen von 9% p.a. zu entrichten. Zahlungsverzug des Käufers, auch aus anderen Rechtsgeschäften, berechtigt die S.I.S., vom Käufer Vorausleistung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Ausserdem darf die S.I.S. in diesem Fall unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zurücknehmen, was für sich allein nicht als Rücktritt vom Vertrag gilt. Der Käufer erhält für solcherart zurückgenommene Ware eine Gutschrift auf den Zeitwert. Verweigerung der Annahme bestellter Ware entbindet nicht von der Kaufpreiszahlung. Im Falle Annahme- oder Zahlungsverzuges gehen alle Mahn- und Inkassospesen einschliesslich aussergerichtlicher Anwaltskosten und Spesen von Gläubigerschutzverbänden zu Lasten des Käufers.

Eigentumsvorbehalt

9. Die Ware bleibt bis zu vollständigen Bezahlung (Punkt 7) Eigentum der S.I.S. Bei Vermischung und Verarbeitung entsteht Miteigentum der S.I.S. am neuen Produkt nach dem Wertverhältnis der Bestandteile. Bei bestimmungsmässiger Weiterveräusserung der Ware oder des durch Vermischung oder Verarbeitung entstandenen Produktes hat der Käufer das noch bestehende (Mit)-Eigentum der S.I.S. ausdrücklich vorzubehalten und Zahlung des Kaufpreises an die S.I.S. auszubedingen. Eingänge solcher Art werden dem Käufer gutgeschrieben (Punkt 7).

 

Bei Weiterveräusserung der Ware auf Kredit geht der Eigentumsvorbehalt auf die Kaufpreisforderung über. Hievon kann die S.I.S. den Schuldner, den ihr der Käufer zu nennen hat, jederzeit verständigen. Von Massnahmen, welche den Eigentumsvorbehalt gefährden können (wie z.B. Pfändungen), ist die S.I.S. sofort zu verständigen, ebenso der Dritte auf den Eigentumsvorbehalt aufmerksam zu machen.

Lieferung

10. Lieferungen werden von der S.I.S. nach Massgabe ihrer betrieblichen Möglichkeiten alsbald ausgeführt. Teillieferungen sind zulässig. Unabwendbare Ereignisse (z.B. höhere Gewalt, Streiks, Aussperrungen, etc.) berechtigen die S.I.S. zum Lieferungsaufschub, allenfalls zum Rücktritt vom Vertrag. Mit der Übergabe der Ware an den Käufer oder der Abgabe der Ware zur Verwendung geht die Gefahr (z.B. Verlust, Minderung, Beschädigung, Verspätung etc.) auf den Käufer über. Auf Verlangen des Käufers wird die Ware auf seine Kosten für den Transport versichert. Versicherungsart und -summe hat der Käufer anzugeben. Zeichnungen und Unterlagen

11. An allen Zeichnungen, Entwürfen, Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen der S.I.S. behält sie sich das ausschliessliche Eigentums- und Urheberrecht vor. Solche Belege werden dem Käufer persönlich anvertraut und dürfen ohne schriftliche Zustimmung der S.I.S. weder Dritten zugänglich gemacht, noch kopiert werden. Sie sind der S.I.S. sofort auf Verlangen zurückzustellen. Zuwiderhandlungen verpflichten den Käufer zu vollem Schadenersatz und berechtigen die S.I.S. zum Vertragsrücktritt.

Versand

12. Transportmittel und Versandart wählt die S.I.S. Verlangt der Käufer Abweichendes, so trägt er die Mehrkosten. Haftung für Mängel

13.a) offene Mängel: Mängel, welche durch ordnungsgemässe Untersuchung bei Warenübernahme feststellbar sind, müssen unverzüglich schriftlich gerügt werden, ansonsten gilt die Ware als genehmigt.

13.b) geheime Mängel: Die S.I.S. leistet Gewähr für mangelfreie Ware, nicht jedoch für anwendungstechnische Beratung. Sobald ein Mangel hervorkommt, muss er unverzüglich schriftlich gerügt werden, ansonsten die Ware auch hinsichtlich dieses Mangels als genehmigt gilt. Im Falle berechtigter Mängelrüge ist die S.I.S. nach ihrer Wahl berechtigt, entweder

a) gegen Rückgabe der beanstandeten Ware Ersatz zu liefern

b) den Kaufpreis zurückzuerstatten und vom Vertrage zurückzutreten

c) unter Aufrechterhaltung des Kaufvertrages den Minderwert der Ware zu vergüten.

Die Ansprüche des Käufers erlöschen auf jeden Fall, wenn sie nicht binnen 30 Tagen nach Ablieferung der Ware gerichtlich geltend gemacht werden.

Schadenersatz

14. Schadenersatzansprüche gegen die S.I.S.  sind in allen Fällen ausgeschlossen, ausser es fällt ihr eine grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die Beweispflicht trifft den Käufer. Rechtsordnung/Erfüllungsort/Gerichtsstand

15. Der gesamte Geschäftsverkehr der S.I.S. unterliegt schweizerischem Recht, Erfüllungsort ist Regensdorf, Gerichtsstand ist Dielsdorf.

 

S.I.S.
Swiss Ident Systems
GmbH

Bahnstrasse 58
8105 Regensdorf

Tel.: +41 (0) 44 884 75 62
Fax: +41 (0) 44 884 75 61

E-Mail: info@swissident.ch
Internet: www.swissident.ch